Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

ZVALG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/4#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/4#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen. Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl zu den Organen der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Aufgaben durch die Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/4#abs-3 (3)

§ 3 § 5