Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/4#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/4#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen. Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl zu den Organen der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Aufgaben durch die Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/4#abs-3 (3)
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 4 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.