Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
ZStVBetrV§ 3 Übermittlung von Daten an das Register
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaften und die diesen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten nach § 386 Abs. 2 und § 399 der Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbehörden (mitteilende Stellen) übermitteln, sobald ein Strafverfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichneten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung an die Registerbehörde. Unrichtigkeiten und Änderungen der Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Verfahrensabgaben, -übernahmen, -verbindungen und -abtrennungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übermittlung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit des Strafverfahrens Auskünfte über die übermittelten Daten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder teilweise zu unterbleiben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übermittlung kann vorübergehend zurückgestellt werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist und diese Gefährdung auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßgabe nach Absatz 2, nicht abgewendet werden kann. Die Gründe für eine Zurückstellung der Übermittlung sind zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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