Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 25 Kulturgutschutz
Stand: 10.06.2019
Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025).
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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