Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 26 Mitwirkung der Organisationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/26#abs-1 (1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/26#abs-2 (2) Die mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/26#abs-3 (3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten nach Maßgabe des § 29 Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/26#abs-4 (4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 26 ZSKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 07.12.2018 – 26 K 13361/16
- EuGH, 21.03.2019 – C-465/17Öffentliche Auftragsvergabe: Voraussetzungen der Ausnahme für Dienstleistungen der Gefahrenabwehr durch gemeinnützige Organisationen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 16.12.2022 – 13 B 839/22Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 12.06.2017 – VII-Verg 34/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.