§ 20 ZSG — Unterstützung des Ehrenamtes

Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.