Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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