Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

ZSKG

§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.

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