Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Saarland, 22.07.2009 – 1 A 184/08
- OVG Niedersachsen, 18.06.2007 – 5 LC 225/04Feuerwehrdienst: Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst; Anspruch auf Freizeitausgleich erst ab dem Monat der Antragstellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Hannover, 27.05.2004 – 2 A 1643/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.