Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Stand: 10.06.2019
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 ZSKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 22.07.2009 – 1 A 184/08
- OVG Niedersachsen, 18.06.2007 – 5 LC 225/04Feuerwehrdienst: Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst; Anspruch auf Freizeitausgleich erst ab dem Monat der Antragstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Hannover, 27.05.2004 – 2 A 1643/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.