Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/11#abs-1 (1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/11#abs-2 (2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 ZSKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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