Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/1#abs-1 (1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/1#abs-2 (2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.