§ 45 ZPOEG — Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.