Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/7#abs-1 (1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/7#abs-2 (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 7 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 79/20Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht; Bindungswirkung des BerichtigungsbeschlussesZitiert von 10
- BGH, 04.04.2000 – VI ZR 309/99
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 163/20Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit des BGH bei Anwendbarkeit von im Landesrecht Bayerns enthaltenen RechtsnormenZitiert von 1
- BayObLG, 04.05.2020 – 1 ZBR 36/20Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2025 – II ZR 114/24Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen AnlagesystemsZitiert von 1
- BGH, 30.08.2022 – VIII ZB 87/20Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen HauptbevollmächtigtenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 03.11.2025 – 8 U 9/25
- OLG München, 21.07.2025 – 19 U 3555/22
- BayObLG, 07.05.2025 – 102 ZRR 98/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.