§ 90 Beistand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- AG Kerpen, 12.11.2013 – 31 K 7/13
- BGH, 26.07.2005 – X ZB 1/04Zitiert von 1
- KG, 23.02.2024 – 16 UF 73/23
- AG Gelsenkirchen, 27.01.2014 – 005 K 181/08
- BGH, 20.01.2011 – I ZR 122/09Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 10
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 240/19Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - SchmähkritikZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 12.04.2021 – 5 A 622/18Zitiert von 2
- ArbG Hamburg, 08.11.2016 – 25 Ca 197/16
- VG Göttingen, 23.03.2015 – 2 B 220/14Zitiert von 3
13 Entscheidungen zu § 90 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/90#abs-1 (1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/90#abs-2 (2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.