§ 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/722?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/722?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.