Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/7#abs-1 (1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/7#abs-2 (2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Bund zu. Der Bund erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt.

§ 6 § 8