§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 498 ZPO →
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