§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Stand: 10.06.2019
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 365 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 09.01.2024 – C-181/21Vorabentscheidungsersuchen zu den Bedingungen der Ernennung von Richtern: Unzulässigkeit mangels Erforderlichkeit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- EuGH, 15.12.2022 – C-181/21Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 05.07.2016 – 6 W 37/16
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