Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 363 Beweisaufnahme im Ausland

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/363?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/363?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/363?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.

§ 365 § 367