§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30a ZPO →
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- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
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