§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.06.2018 – 32 SA 17/18
- OLG Hamm, 28.09.2016 – 32 SA 58/16
- OLG Hamm, 16.12.2024 – 18 U 179/23
- BayObLG, 21.12.2022 – 102 AR 136/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.05.2018 – 32 SA 9/18Zitiert von 3
- OLG Hamm, 13.07.2015 – 32 SA 28/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 11.12.2023 – 20 O 18/23
- LG Darmstadt, 24.08.2023 – 14 O 53/22
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 AR 74/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/30#abs-1 (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/30#abs-2 (2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.