Art 22 Beweis
Stand: 03.07.2026
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- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
- BGH, 08.09.2016 – III ZR 7/15Stiftungskollisionsrecht: Anwendung der Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts; Rechtsstellung des DestinatärsZitiert von 11
- OLG Celle, 23.06.2021 – 14 U 198/19Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/22#abs-1 (1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/22#abs-2 (2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten Rechte, nach denen die Rechtshandlung formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.