§ 253 Klageschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Klageschrift muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.