§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 190 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 28.02.1989 – 5 T 107/89Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.11.2005 – 8 W 310/05Zitiert von 2
- BVerfG, 20.02.2002 – 2 BvR 2017/01Zitiert von 28
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 136/05Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Form der Entscheidung über den Antrag bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BAG, 23.08.2012 – 8 AZR 394/11Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im AuslandZitiert von 49
- BFH, 29.10.1986 – I R 2/83Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 09.08.2018 – 21 O 67/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.04.2018 – 18 E 240/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 04.01.2006 – 2 Ss OWi 873/05
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