§ 160 Inhalt des Protokolls
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Protokoll enthält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Protokoll sind festzustellen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.