Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1092 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-1 (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-2 (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-3 (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-4 (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.

§ 1091 § 1092a