§ 1092 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 02.03.2023 – V ZB 64/21Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines EigentümerwohnungsrechtsZitiert von 2
- AG Wedding, 22.10.2014 – 70b C 17/14
2 Entscheidungen zu § 1092 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-1 (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-2 (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-3 (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1092#abs-4 (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.