Art 20 Überprüfung in Ausnahmefällen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/20#abs-1 (1) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls
a)
i) der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde,
und
ii) die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,
oder
b) der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,
wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/20#abs-2 (2) Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/20#abs-3 (3) Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.
Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 20 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.07.2015 – C-245/14
- EuGH, 31.03.2022 – C-18/21
- EuGH, 29.05.2018 – C-21/17
- EuGH, 22.10.2015 – C-245/14Zitiert von 4
- EuGH, 21.03.2013 – C-324/12Zitiert von 2
- EuGH, 15.09.2022 – C-18/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Sinsheim, 26.02.2024 – 3 M 256/23
- EuGH, 06.09.2018 – C-21/17Zitiert von 3
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 20 EuMahnVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.