Art 16 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/16#abs-1 (1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/16#abs-2 (2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/16#abs-3 (3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/16#abs-4 (4) Der Einspruch ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844, in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/16#abs-5 (5) Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls vom Vertreter des Antragsgegners zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 dieses Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den Einspruch zu unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 erfüllt. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.
Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 16 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 31.03.2022 – C-18/21
- EuGH, 15.09.2022 – C-18/21Zitiert von 3
- EuGH, 05.12.2024 – C-389/23
- EuGH, 04.09.2014 – C-119/13,C-120/13Zitiert von 12
- EuGH, 02.07.2015 – C-245/14
- EuGH, 22.10.2015 – C-245/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 19.12.2019 – C-453/18Zitiert von 4
- EuGH, 31.10.2019 – C-453/18
- EuGH, 06.09.2018 – C-21/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 EuMahnVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.