§ 1080 Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1080?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1080?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.