Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 38
Stand: 10.06.2019
Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 38 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RVertragsärztliches Zulassungsverfahren: Zuständigkeit des Berufungsausschusses in vollständiger Besetzung für die Kostenfestsetzung nach einem Widerspruchsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- SG Marburg, 11.01.2017 – S 12 KA 585/16Zitiert von 2
- SG Marburg, 11.01.2017 – S 12 KA 584/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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