Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 35
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/35#abs-1 (1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen Zahl zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/35#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/35#abs-3 (3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß sein.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 35 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RVertragsärztliches Zulassungsverfahren: Zuständigkeit des Berufungsausschusses in vollständiger Besetzung für die Kostenfestsetzung nach einem Widerspruchsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 67/13 B(Vertragsärztliche Versorgung - Frist für Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103 Abs 4a S 5 SGB 5)Zitiert von 9
- LSG Hessen, 24.07.2019 – L 4 KA 24/17Zitiert von 3
- SG Marburg, 24.05.2017 – S 12 KA 137/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.