Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 26
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BSG, 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 RVertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit - Vorrang der Ruhensanordnung - Sitzverlegungsantrag während des Zulassungsentziehungsverfahrens - voraussichtliche Tätigkeitsaufnahme am neuen Standort in angemessener FristZitiert von 8
- SG Marburg, 17.03.2010 – S 12 KA 865/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 18.12.2025 – L 11 KA 17/25 B ER
- SG Berlin, 07.09.2011 – S 83 KA 99/11Zitiert von 4
- LSG Bayern, 19.01.2022 – L 12 KA 13/21Zitiert von 1
- BSG, 04.05.2016 – B 6 KA 28/15 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung einer Viertelstelle innerhalb eines Jahres nach ihrem Freiwerden - Beteiligtenfähigkeit des Rechtsträgers in einem Verwaltungs- oder GerichtsverfahrenZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 – L 5 KA 184/18
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R(Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV - Möglichkeit der Verlängerung der Drei-Monats-Frist - Medizinisches Versorgungszentrum - Erfordernis der Existenz einer entsprechenden Einrichtung zur Aufnahme der Tätigkeit)Zitiert von 31
- SG Düsseldorf, 28.11.2012 – S 2 KA 242/12
18 Entscheidungen zu § 26 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung angeordnet werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26#abs-2 (2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26#abs-3 (3) In dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist die Ruhenszeit festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26#abs-4 (4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.