Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 26
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß hat das vollständige Ruhen der Zulassung oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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