Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 26

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß hat das vollständige Ruhen der Zulassung oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

§ 25 § 27