Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 25
Stand: 10.06.2019
(weggefallen)
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 25 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.04.2004 – B 6 KA 9/03 RZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2006 – L 5 KA 5158/04
- LSG NRW, 20.09.2000 – L 11 KA 16/00Zitiert von 2
- BSG, 12.09.2001 – B 6 KA 90/00 RZitiert von 7
- LSG Schleswig, 18.12.2002 – L 4 KA 10/02
- BVerfG, 20.03.2001 – 1 BvR 491/96Altersgrenze für Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen VersorgungZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2025 – B 6 KA 7/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Beschränkung der persönlichen Teilnahme von Vertragsärzten und angestellten Ärzten auf den Umfang höchstens eines vollen Versorgungsauftrags - Vereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 6
- LSG NRW, 26.11.2018 – L 11 KA 69/17
- BSG, 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 RVertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz einer fortführungsfähigen Arztpraxis - Abstellen auf Zeitpunkt der Beantragung einer Nachbesetzung - Bewerberauswahl - Berufsausübungsgemeinschaft - Berücksichtigung des Interesses der verbleibenden Ärzte - Wille des Bewerbers zur Fortführung der Arztpraxis - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Berücksichtigung aller Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz - angemessene Berücksichtigung der Interessen der Partner einer örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Praxisnachfolge soll den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung tragenZitiert von 45
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.