Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 41
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- LSG NRW, 02.07.1997 – L 11 Ka 111/96Zitiert von 2
- BGH, 10.02.2011 – III ZR 37/10Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für Abstimmungsverhalten der von der in Haftung genommenen Körperschaft bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien; Hemmung der Verjährung durch Widerspruch gegen Bescheid des Zulassungsausschusses bei Anfechtung einer dem Geschädigten günstigen Widerspruchsentscheidung durch den SchädigerZitiert von 22
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 – L 7 KA 38/20 B ER
- SG Berlin, 10.07.2019 – S 83 KA 264/17Zitiert von 1
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RZitiert von 22
- SG Marburg, 30.03.2022 – S 12 KA 226/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 05.02.2014 – S 12 KA 36/14 ERZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 – L 24 KA 98/10Zitiert von 3
- SG Marburg, 08.12.2010 – S 12 KA 229/09Zitiert von 6
11 Entscheidungen zu § 41 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-1 (1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-2 (2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-2a (2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-3 (3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-4 (4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-5 (5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der Zulassungsausschuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/41#abs-6 (6) (weggefallen)