Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/2#abs-1 (1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/2#abs-2 (2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 21.06.2013 – 13 K 5565/12Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 14.02.2012 – 26 K 1653/11Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.