Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/1#abs-1 (1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/1#abs-2 (2) Das Arztregister erfaßt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt für
entsprechend.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 1 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.01.2002 – B 6 KA 20/01 RVertragspsychotherapeutische Versorgung: Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid bei bestehendem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- SG Aachen, 22.07.2011 – S 7 KA 3/10Zitiert von 1
- BSG, 09.02.2011 – B 6 KA 12/10 RMedizinisches Versorgungszentrum - keine Begrenzung auf höchstens zwei ZweigpraxenZitiert von 6
- BSG, 13.12.2000 – B 6 KA 26/00 RZitiert von 13
- SG Potsdam, 15.09.2010 – S 1 KA 90/08
- LSG NRW, 25.11.2009 – L 11 KA 6/08
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 26.02.2025 – S 20 KA 170/23
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 11/23 RVertragsärztliche Versorgung - Konkurrentenstreit um die Besetzung eines freien Arztsitzes - Erledigung, wenn die dem ausgewählten Bewerber erteilte Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung des angestellten Arztes umgewandelt wirdZitiert von 3
- LSG NRW, 07.12.2022 – L 11 KA 7/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.