Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/2#abs-1 (1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/2#abs-2 (2) Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

§ 1 § 3