Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 06.10.2008 – L 4 B 497/08 KA ERZitiert von 1
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 RVertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum - Höchstzahl - Vorbereitungsassistenten - Zahl der VersorgungsaufträgeZitiert von 14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2008 – L 3 KA 158/06
- SG Düsseldorf, 05.12.2018 – S 2 KA 77/17Zitiert von 2
- SG Marburg, 31.01.2018 – S 12 KA 572/17Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 16.05.2017 – S 2 KA 76/17 ERZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.03.2007 – B 6 KA 30/06 RVertragszahnarztrecht: Keine rückwirkende Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LSG NRW, 10.05.2006 – L 11 KA 68/05Zitiert von 5
- LSG NRW, 10.05.2006 – L 11 KA 69/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 Zahnärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/3#abs-1 (1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/3#abs-2 (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/3#abs-3 (3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/3#abs-4 (4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/3#abs-5 (5) (weggefallen)