Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/2#abs-1 (1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/2#abs-2 (2) Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.