Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 18
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 3
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- SG Düsseldorf, 04.09.2002 – S 2 KA 10/02Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2006 – L 8 AL 4150/05Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 25.05.2005 – S 2 KA 242/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18#abs-1 (1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und gegebenenfalls unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18#abs-2 (2) Ferner sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18#abs-3 (3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18#abs-4 (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18#abs-5 (5) (weggefallen)