Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 18
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und gegebenenfalls unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ferner sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
11.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 447 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 314 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.