Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LSG NRW, 10.07.2002 – L 10 KA 3/02Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 40 Ärzte-ZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Anträge stellen.