Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 36

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

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