nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 36 ZO-Ärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden.