Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 42
Stand: 10.06.2019
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 42 Ärzte-ZV →
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- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RVertragsärztliches Zulassungsverfahren: Zuständigkeit des Berufungsausschusses in vollständiger Besetzung für die Kostenfestsetzung nach einem Widerspruchsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 – L 11 KA 4/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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