Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung
ZMV§ 4 Umfang des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LG München II, 12.09.2023 – 14 T 9699/23Zitiert von 1
- BSG, 18.06.2014 – B 3 P 2/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Blindheit - barrierefreie Zugänglichmachung - Laienhilfe - Prozessfähigkeit - ZurückverweisungZitiert von 2
- BGH, 10.01.2013 – I ZB 70/12Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem StreitstoffZitiert von 4
- LSG Bayern, 16.01.2025 – L 2 U 313/24 B ER
- BVerfG, 10.10.2014 – 1 BvR 856/13Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Anspruchs eines Sehbehinderten auf Zugänglichmachung von Schriftstücken im Zivilprozess gem § 191a GVG aF - keine Verletzung des Benachteiligungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG), wenn dem Betroffenen der Inhalt von Schriftstücken durch seinen Rechtsanwalt vermittelt werden kann und der Streitgegenstand übersichtlich istZitiert von 12
- BGH, 19.02.2014 – I ZB 70/12Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens in BlindenschriftZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/4#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/4#abs-2 (2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/4#abs-3 (3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.