Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung
ZMV§ 5 Mitwirkung der berechtigten Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 19.02.2014 – I ZB 70/12Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens in BlindenschriftZitiert von 2
- BGH, 10.01.2013 – I ZB 70/12Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem StreitstoffZitiert von 4
- BSG, 18.06.2014 – B 3 P 2/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Blindheit - barrierefreie Zugänglichmachung - Laienhilfe - Prozessfähigkeit - ZurückverweisungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.