Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung
ZMV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 10.01.2013 – I ZB 70/12Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem StreitstoffZitiert von 4
- BFH, 06.09.2023 – VIII B 63/22Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigten und Beteiligten
- BSG, 18.06.2014 – B 3 P 2/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Blindheit - barrierefreie Zugänglichmachung - Laienhilfe - Prozessfähigkeit - ZurückverweisungZitiert von 2
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 165/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht rechtskundig vertretener Beteiligter - Versäumung der Berufungsfrist nach irrtümlich erfolgter zweiter Zustellung des Gerichtsbescheids - Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren - Anspruch - gerichtliche Hinweispflicht - VerschuldenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/1#abs-3 (3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde.