Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung
ZMV§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 10.01.2013 – I ZB 70/12Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem StreitstoffZitiert von 4
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 165/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht rechtskundig vertretener Beteiligter - Versäumung der Berufungsfrist nach irrtümlich erfolgter zweiter Zustellung des Gerichtsbescheids - Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren - Anspruch - gerichtliche Hinweispflicht - VerschuldenZitiert von 5
- LSG Bayern, 16.01.2025 – L 2 U 313/24 B ER
- LG München II, 12.09.2023 – 14 T 9699/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/2#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/2#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Zustellung oder formlose Mitteilung von Dokumenten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMV/2#abs-3 (3) Weitergehende Ansprüche auf Zugänglichmachung, die sich für berechtigte Personen aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.