Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Betreiber der Website zur Führung der Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst und umnummeriert und geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.