Gesetze / Zahlungskontengesetz

ZKG

§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Betreiber der Website zur Führung der Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.

§ 15 § 17