Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
Stand: 16.12.2023
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.